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Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

Ausfertigungsdatum: 01.08.1959

Vollzitat:

"Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2449) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.7.2009 I 2449


Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)

Erster Teil

Der Rechtsanwalt

§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 2 Beruf des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder
Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in
Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor
Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

Zweiter Teil
Die Zulassung des Rechtsanwalts

Erster Abschnitt
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

1. Allgemeine Voraussetzung

§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt
nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen
nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
9. März 2000 (BGBl. I S. 182) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat.

§ 5 Freizügigkeit

Wer in einem deutschen Land die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (§ 4), kann auch
in jedem anderen deutschen Land die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen.

2. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen

§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

§ 7 Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1. wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

2. wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft
ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt;

4. wenn gegen den Bewerber im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung
oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege
rechtskräftig erkannt worden ist;

5. wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, daß ihn unwürdig
erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;

6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weisebekämpft;

7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig
ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;

8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts,
insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht
vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;

9. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet
oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht
zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der
Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;

10. wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei
denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine
Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes vom
18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.

§ 8 (weggefallen)

-

§ 9 (weggefallen)

-

§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann
ausgesetzt werden, wenn gegen den Bewerber wegen des Verdachts einer Straftat ein
Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen den Bewerber
die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden,
wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des
Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist.

§ 11 (weggefallen)

-

§ 12 Zulassung

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von
der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
vereidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51)
nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

§ 12a Vereidigung

(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung
zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des
Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen
Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:
"Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen."

(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz
4, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin".

(6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides
oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und
einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu den
Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen.

§ 13 Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil
auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder
der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

§ 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft
zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die
Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen
werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;

3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig
ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein
Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;

4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der
Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt,
in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des
Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das
frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als
Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;

6. (weggefallen)

7. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch
die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird
vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet
oder der Rechtsanwalt in das Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht
zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der
Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;

8. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere
seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder
das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der
Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

9. wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1. nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der
Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;

2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a
Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;

3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu
unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige
Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt;
4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind
§ 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend
anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

§ 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 oder den
Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer
dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist
das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand
vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für
notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die
Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie
können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben
keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der
Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Betroffene
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines
Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der Betroffene ist auf diese Folgen bei der
Fristsetzung hinzuweisen.

§ 16 (weggefallen)

-

§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis,
die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen. Die Bezeichnung
darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen
körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet,
die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.

(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat,
widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das
Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden.

Zweiter Abschnitt
Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis

§ 18 (weggefallen)

-

§§ 19 bis 21 (weggefallen)

-

§ 22 (weggefallen)

-
§ 23 (weggefallen)

-

§ 24 (weggefallen)

-

§ 25 (weggefallen)

-

§ 26 (weggefallen)

-

§ 27 Kanzlei

(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist,
eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er
dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung einer Zweigstelle
im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer
verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer
nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk
nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

§ 28 (weggefallen)

-

§ 29 Ausnahmen von der Kanzleipflicht

(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die
Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3) (weggefallen)

-

(4) (weggefallen)

-

§ 29a Kanzleien in anderen Staaten

(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt auch
in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält.

(2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien
ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht
überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen
werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie
deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

§ 30 Zustellungsbevollmächtigter

(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat
er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland
wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der
Zivilprozessordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die
Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das
Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

§ 31 Rechtsanwaltsverzeichnis

(1) Die Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk
zugelassenen Rechtsanwälte und gibt die in diesem Verzeichnis gespeicherten Daten
im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes
Gesamtverzeichnis ein. Die Rechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche
Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere
für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. Die Verzeichnisse
dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am
Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedem unentgeltlich zu.

(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt, sobald die Urkunde über die Zulassung ausgehändigt ist.

(3) In die Verzeichnisse sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt
der Zulassung, die Kanzleianschrift und die Telekommunikationsdaten, die der
Rechtsanwalt mitgeteilt hat, in den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2
der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen, die Berufsbezeichnung,
Fachanwaltsbezeichnungen sowie bestehende Berufs- und Vertretungsverbote einzutragen.
Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsverbot ein Vertreter bestellt, ist die
Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters einzutragen.

(4) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen
oder der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden ist. Das
Gesamtverzeichnis wird im Falle des Wechsels der Rechtsanwaltskammer berichtigt.

(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung des
Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren

§ 32 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das
Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche
Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse,
die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu
übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse,
die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung
auf diese nachgeordneten Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer,

1. deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,

2. bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist oder

3. in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Zulassung als
Rechtsanwaltsgesellschaft besitzt oder beantragt.

Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Abs. 3), so
entscheidet diese über den Antrag.

§ 34 Zustellung

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft
in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch
die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.

§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter
bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

§ 36 Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten

(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht
der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die Entstehung oder
das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer, die Rücknahme oder den
Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder
eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens erforderlich sind, der Rechtsanwaltskammer oder
der für die Entscheidung zuständigen Stelle. Die Übermittlung unterbleibt, soweit

1. durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
würden und das Informationsinteresse der Rechtsanwaltskammer oder der für die
Entscheidung zuständigen Stelle das Interesse des Betroffenen an dem Unterbleiben
der Übermittlung nicht überwiegt oder

2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30
der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen
Vermögensverfalls übermittelt werden; die Rechtsanwaltskammer darf die Steuerdaten nur
für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.

(3) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten
über den Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit die Kenntnis
der Information aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der
anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung
eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an und endet seine
Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer anders als durch Tod, so teilt die Kammer
dies der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer unverzüglich mit.

§ 36a (weggefallen)

-

Vierter Abschnitt

(weggefallen)

-

Dritter Teil
Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die
berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte

Erster Abschnitt
Allgemeines

§§ 37 bis 42

(weggefallen)

§ 43 Allgemeine Berufspflicht

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb
und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des
Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

§ 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich
auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht
für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten.
Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung
von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere
Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

(5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu
der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den
Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

§ 43b Werbung

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in
Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

§ 43c Fachanwaltschaft

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet
erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu
führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht,
das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung
in einer Berufsordnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis
darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet
der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem
Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und
bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an;
diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 sind entsprechend
anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die
Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen
nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden
müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

§ 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht
annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen,
der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

§ 45 Versagung der Berufstätigkeit

Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:

1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt,
Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder
Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist;

2. wenn er als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter eine Urkunde aufgenommen
hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die Vollstreckung aus
ihr betrieben wird;

3. wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll
in Angelegenheiten, mit denen er als Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter,
Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befaßt war;

4. wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer
sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 bereits beruflich tätig war;
dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist.

(2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt:

1. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt gegen den Träger des
zu verwaltenden Vermögens befaßt war, als Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter,
Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion tätig zu werden;

2. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befaßt war, außerhalb
seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1
Satz 1 beruflich tätig zu werden.

(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in
Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen
oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit
einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war.

§ 46 Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen

(1) Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen
Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur
Verfügung stellen muß, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft
als Rechtsanwalt tätig werden.

(2) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:

1. wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater, der in einem ständigen
Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, bereits
rechtsbesorgend tätig geworden ist;

2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen
Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, wenn er mit derselben Angelegenheit
bereits als Rechtsanwalt befaßt war.

(3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät
oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder
verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit
einer von diesen im Sinne des Absatzes 2 befaßt war.

§ 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit
ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden
oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren
Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen
Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt
auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst
auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis
berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf
als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen
Antrag einen Vertreter bestellen.

(3) (weggefallen)

§ 48 Pflicht zur Übernahme der Prozeßvertretung

(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder
die Beistandschaft übernehmen,

1. wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2
der Insolvenzordnung, des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf Grund anderer
gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;

2. wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;

3. wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.

(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

§ 49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung

(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er
nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes
zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.

(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene
Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die
Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung
im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 49b Vergütung

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu
fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes
bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des
Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder
Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache
oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der
Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar),
sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.
Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten,
Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Ein
Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird,
dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für
die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder
Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den
Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende
Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung
der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten
Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer
solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden.
Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und
die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko
entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten
nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung
an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a)
ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn
eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die
Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant
über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder
Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist
in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der
Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

§ 50 Handakten des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von
ihm entfaltete Tätigkeit geben können.

(2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung
des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung
dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die
Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs
Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern,
bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit
die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen
unangemessen wäre.

(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die
Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem
Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in
Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten
der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

§ 51 Berufshaftpflichtversicherung

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur
Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für
Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner
Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des
Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der
Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne
Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen
Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden,
daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen
diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson
beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder
unterhaltene Kanzleien oder Büros,

3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und
Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,

4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen
Gerichten,

5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des
Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die
Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten
Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der
Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen
Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem
Bundesministerium der Justiz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des
Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die
Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf
Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des
Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes
schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist
die Rechtsanwaltskammer.

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die
Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten
sicherzustellen.

§ 51a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt
bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann
beschränkt werden:

1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der
Mindestversicherungssumme;

2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den
vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz
besteht.

(2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber
bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung auf
Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf
einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen
Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer
solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber
unterschrieben sein.

§ 51b

(weggefallen)

§ 52 (weggefallen)

-

§ 53 Bestellung eines allgemeinen Vertreters

(1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen,

1. wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;

2. wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem
derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. Ein Vertreter
kann auch von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres
eintreten können, bestellt werden. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag
des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Die Rechtsanwaltskammer soll die Vertretung einem Rechtsanwalt übertragen. Sie
kann auch andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt haben, oder
Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind,
zu Vertretern bestellen. § 7 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Rechtsanwaltskammer den Vertreter von Amts
wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz
2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 3 zu
beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Rechtsanwalt
vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag
nach Absatz 2 Satz 3 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos
verstrichen ist. Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann
die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.

(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2
Satz 1 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

(7) Dem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er
vertritt.

(8) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und
auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.

(10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu
betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen
Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber
zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertretene
darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen
bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu
leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die
Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete
Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag
des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt,
Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die
festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.

§ 54 (weggefallen)

-

§ 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt
oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum
Abwickler der Kanzlei bestellen. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel
nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist
die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht,
daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die
laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue
Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene
Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der
Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer
Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt,
jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet,
Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der
Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts bestellt
werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

§ 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu
geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder
dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der
Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch
wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde,
wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung
verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur
Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) In Vermittlungsverfahren der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt auf
Verlangen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des
Vorstandes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder
das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch
eine Einigung gefördert werden kann.

(3) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,

1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder daß eine wesentliche Änderung
eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt,

2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf
Zeit verwendet wird,

3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47 Abs. 2 bekleidet.
Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein
Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.

§ 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten

(1) Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann
der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld
festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.

(2) Das Zwangsgeld muß vorher durch den Vorstand oder den Präsidenten schriftlich
angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem
Rechtsanwalt zuzustellen.

(3) Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der
Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung
des Anwaltsgerichtshofes beantragen. Der Antrag ist bei dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer schriftlich einzureichen. Erachtet der Vorstand den Antrag
für begründet, so hat er ihm abzuhelfen; andernfalls ist der Antrag unverzüglich
dem Anwaltsgerichtshof vorzulegen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Im
übrigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß
anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird vom Vorstand
der Rechtsanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht
beteiligt. Der Beschluß des Anwaltsgerichtshofes kann nicht angefochten werden.

(4) Das Zwangsgeld fließt der Rechtsanwaltskammer zu. Es wird auf Grund einer von
dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen
beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften beigetrieben,
die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

§ 58 Einsicht in die Personalakten

(1) Der Rechtsanwalt hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen.

(2) Der Rechtsanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persönlich
oder durch einen anderen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausüben.

(3) Bei der Einsichtnahme darf der Rechtsanwalt oder der von ihm bevollmächtigte
Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Abschriften einzelner
Schriftstücke fertigen.

§ 59 Ausbildung von Referendaren

Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare
mitwirken. Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist,
in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit
zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein
die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das
anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.

§ 59a Berufliche Zusammenarbeit

(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der
Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern
und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen
beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und
die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen.
Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf
ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit
Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des
notariellen Berufsrechts.

(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet:

1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus Staaten, die nach dem Gesetz über
die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt
sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im
Ausland unterhalten,

2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern
oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den
Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz
oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit
Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern
oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf
gemeinschaftlich ausüben dürfen.

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 59b Satzungskompetenz

(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer
Berufsordnung bestimmt.

(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:

1. die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten,

a) Gewissenhaftigkeit,

b) Wahrung der Unabhängigkeit,

c) Verschwiegenheit,

d) Sachlichkeit,

e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,

f) Umgang mit fremden Vermögenswerten,

g) Kanzleipflicht;

2. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen der
Fachanwaltsbezeichnung,

a) Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen
verliehen werden können,

b) Regelung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und
des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis;

3. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über
selbst benannte Interessenschwerpunkte;

4. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der
Berufstätigkeit;

5. die besonderen Berufspflichten

a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,

b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs-, Verfahrenskosten- und
Prozesskostenhilfe,

c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,

d) bei der Führung der Handakten;

6. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden,

a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der
hieraus erlangten Kenntnisse,

b) Pflichten bei Zustellungen,

c) Tragen der Berufstracht;

7. die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der anwaltlichen
Gebühren und bei deren Beitreibung;

8. die besonderen Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in Fragen
der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der
Rechtsanwaltskammer, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die Pflichten
im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Rechtsanwälten und der Ausbildung sowie
Beschäftigung anderer Mitarbeiter;

9. die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.

Zweiter Abschnitt
Rechtsanwaltsgesellschaften

§ 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung
und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften
zugelassen werden.

(2) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.

§ 59d Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f entspricht;

2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;

3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine
vorläufige Deckungszusage vorliegt.

§ 59e Gesellschafter

(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und
Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. Sie müssen in
der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und §
172a sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen.
Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs nicht
berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.

(3) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten
und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte
Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte
sind.

§ 59f Geschäftsführung

(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden.
Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein.

(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs. 1 Satz 1
genannten Berufs berechtigt ist.

(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3
bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten.
Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche
Bindungen, sind unzulässig.

§ 59g Zulassungsverfahren

(1) Dem Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten
im Sinne des § 59f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder
Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufsoder
Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als
Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des
Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

(3) Auf das Zulassungsverfahren ist § 12 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

§ 59h Erlöschen der Zulassung

(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.

(2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich nach
der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. § 14 Abs. 1 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr
die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es sei denn, daß die
Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden
angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall
von § 59e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist
mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.

(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn

1. die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der
Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

2. die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß
dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

(5) Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt
werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende
Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 55
ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die
Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 53 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.

§ 59i Kanzlei

Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der
verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den
die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. Wird der Sitz der
Gesellschaft verlegt, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend. § 29a bleibt unberührt.
§ 59j Berufshaftpflichtversicherung

(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung
abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung
aufrechtzuerhalten; § 51 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres
verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht
mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter
sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr
verursachten Schäden muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der
Mindestversicherungssumme belaufen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die
Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten
sicherzustellen.

(4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen
Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und die
Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

§ 59k Firma

(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“
enthalten.

(2) Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung
"Rechtsanwaltsgesellschaft" nicht führen. Berufliche Zusammenschlüsse, die die
Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt
und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung
weiterführen.

§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden

Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozeß- oder Verfahrensbevollmächtigte
beauftragt werden. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. Sie
handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung
rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall
vorliegen müssen. Verteidiger im Sinne der §§ 137ff. der Strafprozeßordnung ist nur die
für die Rechtsanwaltsgesellschaft handelnde Person.

§ 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften, Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der
Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die
Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter
Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich
anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte
Abschrift der Eintragung nachzureichen.

(2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten
Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 44, 48, 49a bis 50, 51a Abs. 1, die
§ 52 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und 2 und die §§ 57 bis 59, der Vierte Abschnitt des Fünften
Teils und § 163.

(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.

Vierter Teil
Die Rechtsanwaltskammern

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet.
Mitglieder sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind,
und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben.
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder
Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer
der in Satz 2 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Mitgliedschaft erlischt, außer
in den Fällen des § 27 Abs. 3, durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 13, 59h).
(2) Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.

§ 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer

(1) Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine
weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert
Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. Bevor die weitere
Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder den Kammern zu.

(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz und den Bezirk der weiteren Kammer.

§ 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer.
Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die
der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Zweiter Abschnitt
Die Organe der Rechtsanwaltskammer

1. Der Vorstand

§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Versammlung der Kammer kann eine
höhere Zahl festsetzen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 64 Wahlen zum Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung der Kammer gewählt.

(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

1. Mitglied der Kammer ist und

2. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

§ 66 Ausschluß von der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt,

1. gegen den ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder
Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden ist;

2. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;

3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den
letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt oder in den
letzten fünfzehn Jahren auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt
worden ist.

§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;

3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand
nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

§ 68 Wahlperiode

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist
zulässig.

(2) Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum
ersten Mal die größere Zahl. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch
das Los bestimmt.

(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so ist für die neu eintretenden
Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2
entsprechend anzuwenden.

(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes
erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt
vorzunehmen.

§ 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus,

1. wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66
Nr. 3 angegebenen Gründen verliert;

2. wenn er sein Amt niederlegt.

(2) Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand
gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit in der
nächsten Versammlung der Kammer ein neues Mitglied gewählt. Die Versammlung der Kammer
kann von der Ersatzwahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht
unter sieben herabsinkt und wenn der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes
nicht mehr als ein Jahr betragen hätte.

(4) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes eine öffentliche Klage im Sinne des
§ 66 Nr. 2 erhoben oder ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht
seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. Ist ein Berufsoder
Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft
für dessen Dauer. Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer
schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der
Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.

§ 70 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es
schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 71 Beschlußfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.

§ 72 Beschlüsse des Vorstandes

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das
gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch
nicht für Wahlen.

(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schriftlicher Abstimmung gefaßt werden, wenn
kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 73 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm
obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und
Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies
umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren
Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen
und das Recht der Rüge zu handhaben;

5. Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des
Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;

6. Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;

7. der Versammlung der Kammer über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;

8. Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;

9. bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken,
insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer vorzuschlagen;

10. die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner
Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens
einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der
wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 bleibt unberührt. Die
Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3
bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer
und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird
dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein
Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.

§ 73a Einheitliche Stelle

Die Länder können durch Gesetz den Rechtsanwaltskammern allein oder gemeinsam
mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann
vorsehen, dass die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht
als Rechtsanwalt tätig werden wollen.

§ 74 Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm
obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist
und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich
erscheint. § 113 Abs. 2 und 3, § 115b und § 118 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das anwaltsgerichtliche
Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung
mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das
Verfahren auf den Antrag des Rechtsanwalts nach § 123 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.

(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird,
ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides
ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.

(5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung
bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz
4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 3 einer
Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.

Fußnote

§ 74 Abs. 5: Mit GG vereinbar BVerfGE v. 10.11.1964, 1965 I 15 - 2 BvL 14/61 -

§ 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung

(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der
Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats
nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. Zuständig ist das
Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat.

(2) Der Antrag ist bei dem Anwaltsgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren
sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht
beteiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Rechtsanwalt beantragt
oder das Anwaltsgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen
Verhandlung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt und sein
Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das
Anwaltsgericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts
wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Rechtsanwalts sei gering
und der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich.
Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen
Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Abs. 2 ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge
erteilt hat, so hebt das Anwaltsgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit
Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.

(4) Das Anwaltsgericht, bei dem ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des
Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.

(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand
der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den
Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf anwaltsgerichtliche
Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag
bis zum rechtskräftigen Abschluß des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den
Fällen des § 115a Abs. 2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest,
daß die Rüge unwirksam ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 3 einer
Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.

§ 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten
jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand
sowie eine Reisekostenvergütung.

§ 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand -
über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte,
Bewerber und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu
bewahren. Das gleiche gilt für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden,
und für Angestellte der Rechtsanwaltskammer.

(2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche
Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber
und andere Personen bekannt geworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen.

(3) Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach
pflichtmäßigem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf
die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der
Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, es unabweisbar erfordern. §
28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.

§ 77 Abteilungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer
es zuläßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. Die
Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen
Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter.

(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer
Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder
der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen
angehören. Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies
wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung
einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes
der Kammer abzuhalten.

(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des
Vorstandes.

(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält
oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

2. Das Präsidium

§ 78 Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

1. dem Präsidenten,

2. dem Vizepräsidenten,

3. dem Schriftführer,

4. dem Schatzmeister.

(3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen.

(4) Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes
statt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner
Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.

§ 79 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz
oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.

(2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. Es berichtet
hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.

§ 80 Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes.
Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Versammlung der
Kammer den Vorsitz.

(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere
Aufgaben übertragen werden.

§ 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich einen schriftlichen
Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.

(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald
der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.

§ 82 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und über die
Versammlungen der Kammer. Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich
nicht der Präsident vorbehält.

§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des
Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

§ 84 Einziehung rückständiger Beiträge

(1) Rückständige Beiträge, Umlagen, Gebühren und Auslagen werden auf Grund der von dem
Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen
Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von
Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

(2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung der
vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.

(3) Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende
Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Für Klagen, durch
die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist entsprechend dem
Wert des Streitgegenstandes das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, bei dem der
Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

3. Die Versammlung der Kammer

§ 85 Einberufung der Versammlung

(1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß die Versammlung der Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der
Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der
Versammlung behandelt werden soll.

(3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung
am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.

§ 86 Einladung und Einberufungsfrist

(1) Der Präsident beruft die Versammlung der Kammer schriftlich oder durch öffentliche
Einladung in den Blättern ein, die durch die Geschäftsordnung der Kammer bestimmt sind.

(2) Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden
soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist,
und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Versammlung mit kürzerer Frist
einberufen.

§ 87 Ankündigung der Tagesordnung

(1) Bei der Einberufung der Kammer ist der Gegenstand, über den in der Versammlung
Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen
keine Beschlüsse gefaßt werden.

§ 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammer

(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung beschlußfähig ist, werden durch
die Geschäftsordnung der Kammer geregelt.

(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das
gleiche gilt für die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch
nicht für Wahlen.

(5) Über die Beschlüsse der Kammer und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die
Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Versammlung obliegt insbesondere,

1. den Vorstand zu wählen;

2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu
bestimmen;

3. Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die
gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der
Mitglieder des Vorstandes und des Anwaltsgerichts sowie der Protokollführer in der
Hauptverhandlung des Anwaltsgerichts aufzustellen;

6. die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über
die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

(3) Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.

Dritter Abschnitt

(weggefallen)

§ 90 (weggefallen)

-

§ 91 (weggefallen)

-

 

Fünfter Teil
Die Gerichte in Anwaltssachen und das gerichtliche
Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Erster Abschnitt
Das Anwaltsgericht

§ 92 Bildung des Anwaltsgerichts

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat
seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(2) Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. Die Zahl der
Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist
vorher zu hören.

(3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.
§ 93 Besetzung des Anwaltsgerichts

(1) Das Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren
Mitgliedern besetzt. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum
geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der
Kammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor der
Ernennung der Vorsitzenden und der Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden zu
hören.

§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

(1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie
müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.

(2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt.
Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der
Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von
Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu
hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die
Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

(3) Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in
den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). Die Mitglieder
des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig

1. dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,

2. bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der
Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder

3. einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.

(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt;
sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

(1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer
Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres
Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer
eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine
Reisekostenvergütung.

(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet, sobald die Mitgliedschaft
in der Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der
nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils
zustimmt. Das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der
Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich mitzuteilen. Über die
Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der
Anwaltsgerichtshof, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat;
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines
Amtes zu entheben,

1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen;

2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht;

3. wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.

Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. Vor der Entscheidung sind der
Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist
endgültig.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag
aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit
gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein
Amt weiter auszuüben.

(4) (weggefallen)

§ 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts

Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern
einschließlich des Vorsitzenden.

§ 97 Geschäftsverteilung

Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten
Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung

(1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen
sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung.

(3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des
Anwaltsgerichts; im Fall des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschäftsleitenden
Vorsitzenden.

(4) Der Geschäftsgang bei dem Anwaltsgericht wird durch eine Geschäftsordnung
geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichts beschlossen wird. Sie bedarf der
Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.

§ 99 Amts- und Rechtshilfe

(1) Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

(2) Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht
Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte
gegenüber anderen Gerichten und Behörden.

(3) Bei den Anwaltsgerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes
Mitglied erledigt werden.

Zweiter Abschnitt
Der Anwaltsgerichtshof

§ 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes

(1) Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist
entsprechend anzuwenden.

(2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung
durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer
Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem
obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in
Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich
ist. Die Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören.

(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, die in diesem Gesetz
dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen sind, dem hiernach zuständigen Anwaltsgerichtshof
eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden.

(4) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes bei dem
Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht eines Landes vereinbaren.

§ 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes

(1) Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl
von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren
Mitgliedern besetzt. Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung
zum Richteramt haben.

(2) Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet
werden. Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind
anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. § 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes

(1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden von der
Landesjustizverwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts
für die Dauer von fünf Jahren bestellt. In den Fällen des § 100 Abs. 2 können die
Berufsrichter auch aus der Zahl der ständigen Mitglieder der anderen Oberlandesgerichte
oder des obersten Landesgerichts bestellt werden.

(2) Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind,
werden aus der Zahl der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte der beteiligten
Länder nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) bestellt.

§ 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes

(1) Diejenigen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden von
der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und
für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94
und 95 Abs. 1 entsprechend.

(3) Für das Ende des Amtes eines Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a
Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft mehr in einer der
Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte besteht, für deren Bezirke der
Anwaltsgerichtshof errichtet ist.

(4) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 1a Satz 3,
Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung ein Senat des
Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche Richter nicht angehört.

(5) In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2 soll die jeweilige Zahl der
anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen
Rechtsanwaltskammern entsprechen. Die Mitglieder eines gemeinsamen
Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden aus den Mitgliedern der in den
beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern
getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt.

(6) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer
Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache
des in Nummer 7005 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genannten höchsten
Betrages beläuft. Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer
Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 7003, 7004 und 7006 der Anlage
1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

§ 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes

Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern
einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle
des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. Als Beisitzer wirken
zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.

§ 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des
Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den
Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung
durch die Landesjustizverwaltung.

Dritter Abschnitt
Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

§ 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind,
wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwaltssachen gebildet. Der Senat gilt,
soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend
anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften
der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes sowie zwei
Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und zwei Rechtsanwälten als Beisitzern. Den Vorsitz
führt der Präsident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein vom Präsidium
des Bundesgerichtshofes bestimmter Vorsitzender Richter.

§ 107 Rechtsanwälte als Beisitzer

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der
Justiz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit
wieder berufen werden.

(2) Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium
der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem
Bundesministerium der Justiz einreicht. Im übrigen gilt § 94 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5
entsprechend. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner
Amtszeit ein Nachfolger berufen.

(4) (weggefallen)

§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

 

(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand
der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). § 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.

§ 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer

(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2
entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht.

(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95
Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium
der Justiz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsenthebung
ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. Bei der Entscheidung dürfen die
Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der
Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören.

(3) (weggefallen)

§ 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie
als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit
als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 76
ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.

§ 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der
Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung
der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des
Geschäftsjahres aufstellt.

§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer
Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

Vierter Abschnitt
Das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlichrechtlichen
Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten
Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht
die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich
zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1. der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,

2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz
oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder
für die das Bundesministerium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem
Bundesgerichtshof zuständig ist,

2. über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und
der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

§ 112b Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist der Anwaltsgerichtshof, der für den Oberlandesgerichtsbezirk
errichtet ist, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen
wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten
der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In
allen anderen Angelegenheiten ist der Anwaltsgerichtshof zuständig, der für den
Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Beklagte seinen Sitz, seine Kanzlei
oder ansonsten seinen Wohnsitz hat.

§ 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche
Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung
ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung
sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der
Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

§ 112d Klagegegner und Vertretung

(1) Die Klage ist gegen die Rechtsanwaltskammer oder Behörde zu richten,

1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche
Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten
beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;

2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der
Rechtsanwaltskammer wird die Rechtsanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder
vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

§ 112e Berufung

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über
die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof
oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte
Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof
an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des
Oberverwaltungsgerichts tritt.

§ 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern mit Ausnahme der
Satzungsversammlung können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter
Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt
nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Die Klage kann durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, oder ein
Mitglied der Rechtsanwaltskammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds der
Rechtsanwaltskammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht,
durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl
oder Beschlussfassung stellen.

Sechster Teil
Die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 113 Ahndung einer Pflichtverletzung

(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem
Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine
rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine
anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des
Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden
in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt
zur Zeit der Tat der Anwaltsgerichtsbarkeit nicht unterstand.

§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind

1. Warnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,

4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von
einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(2) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können
nebeneinander verhängt werden.

§ 114a Wirkungen des Vertretungsverbots, Zuwiderhandlungen

(1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt
ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter und Beistand
in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem
Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder
Untervollmachten erteilen. Er darf jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten
oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine
Vertretung durch Anwälte geboten ist.

(2) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das
Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm
gegenüber vorgenommen werden.

(3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich
zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen
besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.
Gerichte oder Behörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot
vor ihnen auftritt, zurückweisen.

§ 115 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1
Nr. 4 oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die
§§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren
eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des
Strafverfahrens gehemmt.

§ 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme

(1) Der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Rechtsanwalt steht
es nicht entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ihm bereits wegen desselben
Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74). Hat das Anwaltsgericht den Rügebescheid
aufgehoben (§ 74a), weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat,
so kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund
solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht bei
seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils unwirksam,
das wegen desselben Verhaltens gegen den Rechtsanwalt ergeht und auf Freispruch
oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn
rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte
Pflichtverletzung nicht festzustellen ist.

§ 115b Anderweitige Ahndung

Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine
berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von
einer anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht
eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur
Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.
Einer Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 steht eine anderweitig verhängte Strafe
oder Maßnahme nicht entgegen.

§ 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften

Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die
Vorschriften des Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die
nach § 60 Abs. 1 Satz 3 einer Rechtsanwaltskammer angehören. An die Stelle der
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine
Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.

Siebenter Teil
Das anwaltsgerichtliche Verfahren

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 116 Vorschriften für das Verfahren

Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend
sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts

Der Rechtsanwalt darf zur Durchführung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens weder
vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur
Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches
Krankenhaus gebracht werden.

§ 117a Verteidigung

Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6
und 7 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.

§ 117b Akteneinsicht

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Rechtsanwalt, der einer Verletzung
seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen
oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären,
einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Für die Akteneinsicht
durch den Rechtsanwalt ist § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung
entsprechend anzuwenden.

§ 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen einen Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt
wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren
erhoben, so kann gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muß
aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso
muß ein bereits eingeleitetes anwaltsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn
während seines Laufes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben
wird. Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so
gesichert erscheint, daß sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind,
oder wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die
in der Person des Rechtsanwalts liegen.

(2) Wird der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand
der gerichtlichen Entscheidung waren, ein anwaltsgerichtliches Verfahren nur dann
eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer
Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten
des Rechtsanwalts enthalten.

(3) Für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen
Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen
die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren kann
ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren
Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen
der anwaltsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

(4) Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist
die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen anwaltsgerichtlichen Verfahrens
auch zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung
oder der Freispruch im anwaltsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen
im strafgerichtlichen Verfahren widersprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach
Rechtskraft des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen.

§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren
anderer Berufsgerichtsbarkeiten

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts, der zugleich der Disziplinar-
, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs untersteht, wird im
anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte entschieden, es sei denn, daß die
Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des anderen Berufs in Zusammenhang
steht. Dies gilt nicht für die Ausschließung oder für die Entfernung aus dem anderen Beruf.

(2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen einen solchen Rechtsanwalt das
anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der Staatsanwaltschaft
oder Behörde mit, die für die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als Angehörigen
des anderen Berufs zuständig wäre. Hat die für den anderen Beruf zuständige
Staatsanwaltschaft oder Einleitungsbehörde die Absicht, gegen den Rechtsanwalt
ein Verfahren einzuleiten, so unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die für die
Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen den Rechtsanwalt zuständig wäre
(§§ 120, 163 Satz 3).

(3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor
rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt, über die Pflichtverletzung
eines Rechtsanwalts, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit
eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind die anderen Gerichte an diese
Entscheidung gebunden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst, die ihren Beruf
als Rechtsanwalt nicht ausüben dürfen (§ 47), nicht anzuwenden.

(5) § 110 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.

§ 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen
gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung
für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

Zweiter Abschnitt
Das Verfahren im ersten Rechtszug

1. Allgemeine Vorschriften

§ 119 Zuständigkeit

(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht
für Rechtsanwälte zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der
Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht
seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die
Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
§ 120a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer

Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterrichten sich
gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen,
das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten, die mit einer der
anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 geahndet werden kann,
begründet.

2. Die Einleitung des Verfahrens

§ 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft
bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

§ 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer,
gegen einen Rechtsanwalt das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge
oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft
binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche
Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des
anwaltsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben.

(3) Trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats seit dem Antrag des
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen einen Rechtsanwalt das anwaltsgerichtliche
Verfahren einzuleiten, keine Entschließung nach Absatz 1 und reicht sie auch
innerhalb dieser Frist keine Anschuldigungsschrift ein, so gibt sie dem Vorstand
der Rechtsanwaltskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Hat der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer innerhalb von drei Wochen unter Darlegung der Gründe einen
schleunigen Abschluß des Ermittlungsverfahrens als erforderlich und möglich bezeichnet,
und trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb zweier weiterer Monate keine der in
Satz 1 genannten Entscheidungen, so kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer
bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des
anwaltsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag
ist nur zulässig, wenn der Verdacht einer so schweren Pflichtverletzung begründet ist,
daß die Verhängung einer der in § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Maßnahmen in
Betracht kommt.

(4) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind §§ 173 bis 175 der
Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(5) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

§ 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

(1) Der Rechtsanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das
anwaltsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht
einer Pflichtverletzung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, wegen dessen
Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer gerügt hat (§ 74), kann der Rechtsanwalt den Antrag nicht stellen.

(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Rechtsanwalts keine Folge oder
verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem
Rechtsanwalt unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine schuldhafte
Pflichtverletzung festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht
eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt,
kann der Rechtsanwalt bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung
beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der
Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.

(3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der
Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch
Beschluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts festzustellen
ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet der Anwaltsgerichtshof den
Rechtsanwalt einer ehrengerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend
verdächtig, so beschließt er die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Die
Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.

(4) Erachtet der Anwaltsgerichtshof eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für
gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben
Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder
eine Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer erteilt werden.

§§ 124 - 129

-

§ 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift

In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der
Strafprozeßordnung) ist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung unter
Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner
sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden
sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor dem
Anwaltsgericht zu eröffnen.

§ 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das
Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem
Rechtsanwalt nicht angefochten werden.

(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu
begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

§ 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß
abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur
auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem
der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

§ 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Rechtsanwalt spätestens
mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der
Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

3. Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht

§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts

Die Hauptverhandlung kann gegen einen Rechtsanwalt, der nicht erschienen ist,
durchgeführt werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen
ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist
nicht zulässig.

§ 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht ist nicht öffentlich. Auf
Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Rechtsanwalts muß die
Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.

(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung,
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und den Rechtsanwälten im Bereich der
Rechtsanwaltskammer der Zutritt gestattet. Das Anwaltsgericht kann nach Anhörung der
Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.

§ 136

-

§ 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter

Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder beauftragen, Zeugen oder
Sachverständige zu vernehmen. Es kann auch ein anderes Anwaltsgericht oder das
Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch
auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung zu
vernehmen, es sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung
verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

§ 138 Verlesen von Protokollen

(1) Das Anwaltsgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussage eines
Zeugen oder eines Sachverständigen, der bereits in dem anwaltsgerichtlichen oder in
einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu verlesen sei.

(2) Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Rechtsanwalt
beantragen, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen.
Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, daß der Zeuge oder
Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist
oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Wird dem
Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.

(3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
vernommen worden (§ 137), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen
werden. Der Staatsanwalt oder der Rechtsanwalt kann jedoch der Verlesung widersprechen,
wenn ein Antrag gemäß § 137 Satz 3 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung
des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.

§ 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der
Strafprozeßordnung, einzustellen,

1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13);

2. wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

§ 140 Protokollführer

(1) In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des
Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. Der Protokollführer wird
von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem
geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten.

(2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den Protokollführer
vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der
Obliegenheiten eines Protokollführers.

(3) Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit
bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 76 ist entsprechend
anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts.

§ 141 Ausfertigung der Entscheidungen

Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem
Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.

Dritter Abschnitt
Die Rechtsmittel

1. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts

§ 142 Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist
für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.

§ 143 Berufung

(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig.

(2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem
Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des
Rechtsanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

(4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung
über die Berufung §§ 134, 135, 137 bis 139 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
Hat der Rechtsanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in
der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozeßordnung
entsprechend anzuwenden, falls der Rechtsanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung
ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen
wurde; dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist.

§ 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof werden
von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht
wahrgenommen, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.

2. Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes

§ 145 Revision

(1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 lautet;

2. wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf
eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 erkannt hat;

3. wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen
oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher
Bedeutung sind.

(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei
dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche
Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch
Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig
verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den
Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so
beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

§ 146 Einlegung der Revision und Verfahren

(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in
Anwesenheit des Rechtsanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Rechtsanwalts können die Revisionsanträge und deren Begründung nur
schriftlich angebracht werden.

(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften
der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 135 und 139 Abs. 3 dieses Gesetzes
sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung kann die
Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.

§ 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden
von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.

Vierter Abschnitt
Die Sicherung von Beweisen

§ 148 Anordnung der Beweissicherung

(1) Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingestellt, weil
seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist, so kann in der Entscheidung
zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden,
wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden
wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen. Das Anwaltsgericht kann
eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

§ 149 Verfahren

(1) Das Anwaltsgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine
Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung
aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt das
Anwaltsgericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine
Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.

(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

(3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Rechtsanwalt sind an dem Verfahren zu
beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der
Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Rechtsanwalt nur zu, wenn er sich
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält und seine Anschrift dem Anwaltsgericht angezeigt hat.

(4) (weggefallen)

Fünfter Abschnitt
Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 150 Voraussetzung des Verbotes

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird, kann gegen ihn durch
Beschluß ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 118 Abs. 1
Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den
Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. In dem Antrag
sind die Pflichtverletzung, die dem Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, sowie die
Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die
Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Rechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor dem
das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

§ 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft

Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt,
daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen
solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden. Jedoch beträgt die in § 122 Abs. 3 Satz 1
bezeichnete Frist zwei Wochen, die in § 122 Abs. 3 Satz 2 für die weitere Tätigkeit der
Staatsanwaltschaft bezeichnete Frist einen Monat.

§ 151 Mündliche Verhandlung

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur
auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.

(2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend
anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind,
soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

(3) In der ersten Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung
durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die
Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Rechtsanwalt die
Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.

(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen,
ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Rechtsanwalts gebunden zu sein.

§ 152 Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen erforderlich.

§ 153 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt, so kann es
im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufsoder
Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der
Rechtsanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

§ 154 Zustellung des Beschlusses

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. War der
Rechtsanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der
Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

§ 155 Wirkungen des Verbotes

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.

(3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 150 Abs. 1) verhängt ist, darf
nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem
Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig
werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,
darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten
oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine
Vertretung durch Anwälte geboten ist.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Berufsoder
Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm
gegenüber vorgenommen werden.

§ 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

(1) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot
wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern
nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Berufs- oder
Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.

§ 157 Beschwerde

(1) Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof ein
Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen den Beschluß, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof es
ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft
die sofortige Beschwerde zu.

(3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß
von dem Anwaltsgericht erlassen ist, der Anwaltsgerichtshof und, sofern er vor dem
Anwaltsgerichtshof ergangen ist, der Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben
den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 151 Abs. 1, 2 und 4 sowie
§§ 152 und 154 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 158 Außerkrafttreten des Verbotes

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht;

2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.

§ 159 Aufhebung des Verbotes

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die
Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht.

(3) Beantragt der Rechtsanwalt, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche
Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über
eine sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden
ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

§ 159a Dreimonatsfrist

(1) Solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist, darf ein
Berufs- oder Vertretungsverbot über drei Monate hinaus nur aufrechterhalten werden,
wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein
anderer wichtiger Grund die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens noch nicht
zuläßt und die Fortdauer des Verbotes rechtfertigt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Verbot nach Ablauf der drei Monate aufzuheben,
wenn der Anwaltsgerichtshof nicht dessen Fortdauer anordnet.

(3) Werden die Akten dem Anwaltsgerichtshof vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung.

§ 159b Prüfung der Fortdauer des Verbotes

(1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer
des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist der Rechtsanwalt zu hören.

(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muß jeweils spätestens nach drei Monaten von
dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren
noch nicht eingeleitet ist.

§ 160 Mitteilung des Verbotes

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist
alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, so ist eine beglaubigte
Abschrift unverzüglich der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer zu übersenden.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder
abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 161 Bestellung eines Vertreters

(1) Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,
wird im Fall des Bedürfnisses von der Rechtsanwaltskammer ein Vertreter bestellt. Vor
der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(3) bis (5) (weggefallen)

§ 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt
auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 erkannt werden wird, so kann gegen ihn
durch Beschluß ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und
Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.

(2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis
160 sind entsprechend anzuwenden.

Achter Teil
Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil
dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.

§ 163 Sachliche Zuständigkeit

Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses
Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der
Justiz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen,
die Kanzlei sowie die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers betreffen. Das
Bundesministerium der Justiz ist die zuständige Stelle nach § 51 Abs. 7 dieses
Gesetzes. Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen
sind. Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem
Bundesgerichtshof. An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes
tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof. Der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

Zweiter Abschnitt
Die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

§ 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung

Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den
Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.

§ 165 Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der
Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums
der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem
Bundesgerichtshof.

(2) Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der Präsident des Bundesgerichtshofes. Er
beruft den Wahlausschuß ein.

(3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten
und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.

§ 166 Vorschlagslisten für die Wahl

(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.

(2) Vorschlagslisten können einreichen

1. die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,

2. die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste
Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren
ohne Unterbrechung ausübt.

§ 167 Prüfung des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuß zwei seiner Mitglieder als
Berichterstatter.

§ 167a Akteneinsicht

(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die
Protokolle des Wahlausschusses einzusehen.

(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts
werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.

(3) § 58 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 168 Entscheidung des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem
Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien
der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist geheim.

(2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von
Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.

(3) Durch die Benennung wird für den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als
Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.

§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem
Bundesministerium der Justiz mit.

(2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim
Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.
§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
entscheidet das Bundesministerium der Justiz. Die Zulassung kann aufschiebend befristet
werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn einer
der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Gründe vorliegt.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu
hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.

(4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.

§ 171 (weggefallen)

-

Dritter Abschnitt
Die besonderen Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei
dem Bundesgerichtshof

§ 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten

(1) Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nur vor dem
Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen
Senat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. Das Recht,
vor internationalen oder gemeinsamen zwischenstaatlichen Gerichten aufzutreten, wird
hierdurch nicht berührt.

(2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter dürfen sie auch vor einem anderen
Gericht auftreten, wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 genannten Gerichte ausgeht.

§ 172a Sozietät

Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander
eine Sozietät eingehen. Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.

§ 172b Kanzlei

Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des
Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe,
dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.

§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei

(1) Das Bundesministerium der Justiz soll zum Vertreter einen bei dem Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das
fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren
ohne Unterbrechung ausübt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§
55). Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die
Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden
nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.

(3) Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161
Abs. 1 Satz 1, § 163) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Die Gebühr wird mit der
Beendigung der Amtshandlung fällig. Sie kann schon vorher eingefordert werden. § 192
Abs. 2 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof

§ 174 Zusammensetzung und Vorstand

(1) Die Rechtsanwälte, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die
Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Für die Dauer der Zulassung bei dem
Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer
festgesetzt. § 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Neunter Teil
Die Bundesrechtsanwaltskammer

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer
zusammengeschlossen.

(2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.

§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Das Bundesministerium der Justiz führt die Staatsaufsicht über die
Bundesrechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung
beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

§ 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Kammer obliegt insbesondere,

1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung
der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die
Auffassung der Mehrheit festzustellen;

2. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr.
3) aufzustellen;

3. in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die
Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden
gegenüber zur Geltung zu bringen;

4. die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

5. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder
Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;

6. die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern;

§ 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur
Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

(3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Kammern
Erleichterungen gewähren.

Zweiter Abschnitt
Die Organe der Bundesrechtsanwaltskammer

1. Das Präsidium

§ 179 Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

1. dem Präsidenten,

2. mindestens drei Vizepräsidenten,

3. dem Schatzmeister.

(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.

§ 180 Wahlen zum Präsidium

(1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer
Mitte gewählt. In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes
einer Rechtsanwaltskammer ist.

(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Kammer.

§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,

1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.

§ 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues
Mitglied gewählt.

(3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,

1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;

2. wenn er sein Amt niederlegt.

Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber
schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

§ 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums

Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten
jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand
sowie eine Reisekostenvergütung.

§ 184 Pflicht zur Verschwiegenheit

Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der
Bundesrechtsanwaltskammer zur Verschwiegenheit ist § 76 entsprechend anzuwenden.

§ 185 Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und
außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer
und des Präsidiums. Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung der
Kammer aus.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz.

(4) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz jährlich einen
schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des
Präsidiums. Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.

(5) Durch die Satzung der Kammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 186 Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Bundesrechtsanwaltskammer nach den
Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Verwaltung des Vermögens hat er
jährlich der Hauptversammlung Rechnung zu legen.

2. Die Hauptversammlung

§ 187 Versammlung der Mitglieder

Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Hauptversammlungen.

§ 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.

(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied
vertreten werden.

§ 189 Einberufung der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen.
Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei
Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der
in der Hauptversammlung behandelt werden soll.

(2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß
gefaßt werden soll, anzugeben.

(3) Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie
zusammentreten soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und
der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist
einberufen. Die Vorschrift des Absatzes 2 braucht hierbei nicht eingehalten zu werden.

§ 190 Beschlüsse der Hauptversammlung

(1) Jede Rechtsanwaltskammer hat eine Stimme.

(2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden
durch die Satzung geregelt.

(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes
vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von der
Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(4) Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten,
kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. Dies gilt jedoch nicht für die
Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die
Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des
Präsidiums festgesetzt werden.

(5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist
ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als
Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 191 (weggefallen)

-

3. Die Satzungsversammlung

§ 191a Einrichtung und Aufgabe

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.

(2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des
Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe
des § 59b.

(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Satzungsversammlung gehören an ohne Stimmrecht der Präsident der
Bundesrechtsanwaltskammer, die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern, mit Stimmrecht die
von der Versammlung der Kammer nach Maßgabe des § 191b zu wählenden Mitglieder.

§ 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung

(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich
nach der Zahl der Kammermitglieder. Es sind zu wählen für je angefangene 2.000
Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. Maßgebend ist die Zahl der
Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von den
Mitgliedern der Kammer aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und
unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein. Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der
Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern.
Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(3) § 65 Nr. 1 und 3, §§ 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76 gelten
entsprechend. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus,
so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die
Satzungsversammlung ein.

§ 191c Einberufung und Stimmrecht

(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer
schriftlich einberufen.

(2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen,
wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder der Satzungversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand
angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. Für das weitere
Verfahren gilt § 189 entsprechend.

§ 191d Leitung der Versammlung, Beschlußfassung

(1) Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der Präsident der
Bundesrechtsanwaltskammer. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der
Versammlung.

(2) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig, wenn drei Fünftel ihrer
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Beschlüsse zur Berufsordnung werden mit der Mehrheit aller stimmberechtigten
Mitglieder gefaßt, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ist an Weisungen nicht
gebunden und kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine Vertretung findet nicht statt.

(4) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse ist in einer
Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen
und bei der Geschäftsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer zu verwahren ist.

(5) Die von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse treten mit dem ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den für Verlautbarungen der
Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen folgt.

§ 191e Prüfung von Beschlüssen der Satzungsversammlung durch die Aufsichtsbehörde

Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in
Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt.

Dritter Abschnitt
Schlichtung

§ 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern
eingerichtet. Die Stelle führt den Namen „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“.

(2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer bestellt einen oder mehrere Schlichter,
die allein oder als Kollegialorgan tätig werden. Zum Schlichter, der allein tätig
wird, darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, weder
Rechtsanwalt ist noch in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im
Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer
oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei
Jahren vor Amtsantritt tätig war. Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialorgan,
muss mindestens einer der Schlichter die Befähigung zum Richteramt besitzen;
höchstens die Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein. Nichtanwaltliches
Mitglied des Kollegialorgans darf nur sein, wer in den letzten drei Jahren vor
Amtsantritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei
der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der
Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig
war. Anwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen nicht dem Vorstand einer
Rechtsanwaltskammer oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft angehören oder im
Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer
oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig sein.

(3) Es wird ein Beirat errichtet, dem Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer, von
Rechtsanwaltskammern, Verbänden der Rechtsanwaltschaft und Verbänden der Verbraucher
angehören müssen. Andere Personen können in den Beirat berufen werden. Höchstens die
Hälfte der Mitglieder des Beirats dürfen Rechtsanwälte sein. Dem Beirat ist vor der
Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und Änderung der Satzung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Er kann eigene Vorschläge für die Bestellung von Schlichtern
und die Ausgestaltung der Satzung unterbreiten.

(4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.

(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten
der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung und Aufgaben des Beirates
einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der Bestellung der Schlichter,
der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden
Grundsätzen:

1. durch die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle muss unparteiisches Handeln
sichergestellt sein;

2. die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können und rechtliches
Gehör erhalten;

3. die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die Vertraulichkeit der Informationen
gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten;

4. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der Inanspruchnahme
eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 abhängig gemacht werden;

5. das Schlichtungsverfahren muss zügig und für die Beteiligten unentgeltlich
durchgeführt werden;

6. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem
Wert von 15 000 Euro statthaft sein;

7. die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein.

Zehnter Teil
Die Kosten in Anwaltssachen

Zweiter Abschnitt
Die Kosten in gerichtlichen Verfahren in
verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Erster Abschnitt
Die Kosten in Verwaltungsverfahren der
Rechtsanwaltskammern

§ 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für
die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung
eines Vertreters sowie für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur
Führung einer Fachanwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren
nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7
des Verwaltungskostengesetzes) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Abs. 2 Nr.
2 entsprechend gelten.

§ 193 Gerichtskosten

In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis
der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist.

§ 194 Streitwert

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts
wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme
oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der
Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann
das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt
unberührt.

Dritter Abschnitt
Die Kosten in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgeldes oder über die Rüge

§ 195 Gerichtskosten

Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des
Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf
Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines
Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage
zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

(1) Einem Rechtsanwalt, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses
Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerichtliche
Entscheidung in den Fällen des § 122 Abs. 2, 3, des § 150a oder des § 161a Abs. 2
verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der
Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.

§ 197 Kostenpflicht des Verurteilten

(1) Dem Rechtsanwalt, der in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind
zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.
Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens
die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den
Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen,
die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149)
entstehen. Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem
Rechtsanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen,
wenn es dies für angemessen erachtet.

(2) Dem Rechtsanwalt, der in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel
zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren
entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem
Rechtsanwalt ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.

(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein
rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2
entsprechend anzuwenden.

§ 197a Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge

(1) Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die
Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist
§ 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Stellt das Anwaltsgericht fest, daß die
Rüge wegen der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 74a Abs.
5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 74a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem
Rechtsanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen,
wenn es dies für angemessen erachtet.

(2) Nimmt der Rechtsanwalt den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurück oder
wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 197 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(3) Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die
notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. Das
gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 74a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen,
aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des
Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 115a Abs. 2
Satz 2 festgestellt wird (§ 74a Abs. 5 Satz 2).

§ 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer

(1) Auslagen, die weder dem Rechtsanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem
Rechtsanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last,
welcher der Rechtsanwalt angehört.

(2) In dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht haftet die Rechtsanwaltskammer den Zeugen
und Sachverständigen für die ihnen zustehende Entschädigung oder Vergütung in dem
gleichen Umfang, in dem die Haftung der Staatskasse nach der Strafprozeßordnung
begründet ist. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist
ihnen auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.

§ 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht

(1) Die Kosten, die der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu
tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt.

(2) Gegen den Festsetzungsbeschluß kann der Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei
Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. Über die
Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen
hat. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann der Rechtsanwalt sofortige
Beschwerde einlegen. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

§ 200 (weggefallen)

-

§ 201 (weggefallen)

-

§ 202 (weggefallen)

-

§ 203 (weggefallen)

-

Elfter Teil
Die Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung

§ 204 Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen

(1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) wird mit der
Rechtskraft des Urteils wirksam.

(2) Warnung und Verweis (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des
Urteils als vollstreckt.

(3) Die Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 3) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der
Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen
beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die
für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Sie
fließt der Rechtsanwaltskammer zu. Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben.

(4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, daß der Rechtsanwalt
nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden ist.

(5) Das Verbot, als Vertreter und Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu
werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die
Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161a angeordneten vorläufigen
Verbots eingerechnet.

§ 205 Beitreibung der Kosten

(1) Die Kosten, die in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht entstanden sind, werden auf
Grund des Festsetzungsbeschlusses (§ 199) entsprechend § 204 Abs. 3 beigetrieben.

(2) Die Kosten, die vor dem Anwaltsgerichtshof oder dem Bundesgerichtshof entstanden
sind, werden nach den Vorschriften eingezogen, die für die Beitreibung der
Gerichtskosten gelten. Die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Kosten hat die
für das Oberlandesgericht zuständige Vollstreckungsbehörde beizutreiben, bei dem der
Anwaltsgerichtshof errichtet ist.

(3) § 204 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 205a Tilgung

(1) Eintragungen in den über den Rechtsanwalt geführten Akten über eine Warnung
sind nach fünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen,
auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden. Die über diese anwaltsgerichtlichen
Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Rechtsanwalt geführten Akten zu
entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren
anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die anwaltsgerichtliche Maßnahme
unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Rechtsanwalt ein Strafverfahren,
ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein
Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme oder bei
Anwaltsnotaren eine Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf
Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Rechtsanwalt als von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen
nicht betroffen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer
entsprechend. Die Frist beträgt fünf Jahre.

(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen
in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von
Berufspflichten, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt
haben, sowie über Belehrungen der Rechtsanwaltskammer sind auf Antrag des Rechtsanwalts
nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Zwölfter Teil
Anwälte aus anderen Staaten

§ 206 Niederlassung

(1) Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation, der einen
Beruf ausübt, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts
nach diesem Gesetz entspricht, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung des
Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates
und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen, wenn er auf Antrag in die für
den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen ist. Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Berufe zu bestimmen, die in der Ausbildung und den Befugnissen dem
Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen.

(2) Für die Angehörigen anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den
Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf
ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das
Recht des Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn die Gegenseitigkeit mit
dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Staaten, für deren
Angehörige dies gilt, und die Berufe zu bestimmen.

§ 207 Verfahren, berufliche Stellung

(1) Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen
Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese Bescheinigung ist der
Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer
dieser Pflicht nicht nach oder fallen die Voraussetzungen des § 206 weg, ist die
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in
die Rechtsanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in
die Rechtsanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4
bis 6, 12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften
Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes.
Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie den §§ 150 und 161a sind für den
Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus
der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser
Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

(3) Der Anwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat
anzugeben. Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied
der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden.

Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§§ 206 und 207

-

§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

Ist durch Landesgesetz im Verfahren vor dem Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder
Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er
auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften
können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.

§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme
lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur
geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer
Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen im beruflichen
Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" führen.
Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die
Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten
sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12 und 12a, der Dritte und
Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte,
Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes. Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere
Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz
"Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers
widerrufen. Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den
Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt.

(3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers
nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung wird von der
Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der neugewählte Ort der Niederlassung
liegt. Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen
Rechtsanwaltskammer.

(4) (weggefallen)

§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines
Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.

§ 211 (weggefallen)

-

§ 212 (weggefallen)

-

§ 213 (weggefallen)

-

§ 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt

(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9.
September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben.

(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990
zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die
Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2.

§ 215 Übergangsregelungen

(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen
werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in
der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen
worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen, die
vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, sind die bis zu diesem Tag geltenden
kostenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September
2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu
diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in
verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden nach den bis zu diesem Tag geltenden
Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt.