Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union
geändert durch die CCBE-Vollversammlung am 28. November 1998 in Lyon1
in der Fassung vom 01.11.2001
1. Vorspruch
1.1. Der Rechtsanwalt in der Gesellschaft
In einer auf die Achtung des Rechtes gegründeten Gesellschaft hat der Rechtsanwalt
eine besonders wichtige Funktion. Seine Aufgabe beschränkt sich nicht auf die
gewissenhafte Ausführung eines Auftrages im Rahmen des Gesetzes. Der
Rechtsanwalt ist in einem Rechtsstaat sowohl für die Justiz als auch für den
Rechtsuchenden, dessen Rechte und Freiheiten er zu wahren hat, unentbehrlich; der
Rechtsanwalt ist nicht nur der Vertreter, sondern auch der Berater seines Mandanten.
Bei der Ausführung seines Auftrages unterliegt der Rechtsanwalt zahlreichen
gesetzlichen und berufsrechtlichen Pflichten, die zum Teil zueinander in Widerspruch zu
stehen scheinen. Es handelt sich dabei um Pflichten gegenüber
- dem Mandanten.
- Gerichten und Behörden, denen gegenüber der Rechtsanwalt seinem Mandanten beisteht und ihn vertritt,
- seinem Berufsstand im Allgemeinen und jedem Kollegen im Besonderen,
- der Gesellschaft, für die ein freier, unabhängiger und durch sich selbst auferlegte Regeln integerer Berufsstand ein wesentliches Mittel zur Verteidigung der Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat und gegenüber Interessengruppen ist.
1.2. Gegenstand des Berufsrechtes
1.2.1. Die freiwillige Unterwerfung unter die Berufsregeln dient dem Zweck, die
ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner für die Gemeinschaft unerlässlichen Aufgaben
durch den Rechtsanwalt sicherzustellen. Beachtet der Rechtsanwalt die Berufsregeln
nicht, so führt dies schließlich zu einer Disziplinarmaßnahme.
1.2.2. Jede Anwaltschaft hat eigene auf ihrer besonderen Tradition beruhende Regeln.
Diese entsprechen der Organisation des Berufsstandes und dem anwaltlichen
Tätigkeitsbereich, dem Verfahren vor den Gerichten und Behörden sowie den Gesetzen
des betreffenden Mitgliedsstaates. Es ist weder möglich noch wünschenswert, sie aus
diesem Zusammenhang herauszureißen oder Regeln zu verallgemeinern, die dafür
nicht geeignet sind. Die einzelnen Berufsregeln jeder Anwaltschaft beruhen jedoch auf
den gleichen Grundwerten und sind ganz überwiegend Ausdruck einer gemeinsamen
Grundüberzeugung.
1.3. Ziel und Zweck der Europäischen Berufsregeln
1.3.1. Durch die Entwicklung der Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraumes und die im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraumes immer
stärker werdende grenzüberschreitende Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist es im
Interesse der Rechtsuchenden notwendig geworden, für diese grenzüberschreitende
Tätigkeit einheitliche, auf jeden Rechtsanwalt des Europäischen Wirtschaftsraumes
anwendbare Regeln festzulegen, unabhängig davon, welcher Anwaltschaft der
Rechtsanwalt angehört. Die Aufstellung solcher Berufsregeln hat insbesondere zum
Ziel, die sich aus der konkurrierenden Anwendung mehrerer Berufsrechte - die in Artikel
4 der Richtlinie Nr. 77/249 vom 22. März 1977 vorgesehen ist - ergebenden
Schwierigkeiten zu verringern.
1.3.2. Die im CCBE zusammengeschlossenen, den anwaltlichen Berufsstand
repräsentierenden Organisationen sprechen den Wunsch aus, dass die nachstehenden
Berufsregeln
- bereits jetzt als Ausdruck der gemeinsamen Überzeugung aller Anwaltschaften der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannt werden,
- in kürzester Zeit durch nationales und/oder EWR-Recht für die grenzüberschreitende Tätigkeit des Rechtsanwaltes in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum verbindlich erklärt werden,
- bei jeder Reform des nationalen Berufsrechtes im Hinblick auf dessen allmähliche Harmonisierung berücksichtigt werden.
Sie verbinden damit weiter den Wunsch, dass die nationalen Berufsregeln soweit wie
möglich in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, die mit den Europäischen
Berufsregeln in Einklang steht.
Wenn die Europäischen Berufsregeln hinsichtlich der grenzüberschreitenden
anwaltlichen Tätigkeit verbindlich geworden sind, untersteht der Rechtsanwalt weiter
den Berufsregeln der Anwaltschaft, der er angehört, soweit diese zu den Europäischen
Berufsregeln nicht in Widerspruch stehen.
1.4. Persönlicher Anwendungsbereich
Die nachstehenden Berufsregeln sind auf alle Rechtsanwälte der Europäischen Union
und des Europäischen Wirtschaftsraumes im Sinne der Richtlinie Nr. 77/249 vom 22.
März 1977 anwendbar.
1.5. Sachlicher Anwendungsbereich
Unbeschadet des Zieles einer allmählichen Vereinheitlichung des innerstaatlich
geltenden Berufsrechtes sind die nachstehenden Berufsregeln auf die
grenzüberschreitende Tätigkeit des Rechtsanwaltes innerhalb der Europäischen Union
und des Europäischen Wirtschaftsraumes anwendbar. Als grenzüberschreitende
Tätigkeit gilt:
a) jede Tätigkeit gegenüber Rechtsanwälten anderer Mitgliedsstaaten anlässlich anwaltlicher Berufsausübung,
b) die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in einem anderen Mitgliedsstaat, gleichgültig ob er dort anwesend ist oder nicht.
1.6. Definitionen
Für die nachstehenden Berufsregeln haben folgende Ausdrücke folgende Bedeutung:
"Herkunftsstaat" bezeichnet den Mitgliedsstaat, zu dessen Anwaltschaft der
Rechtsanwalt gehört.
"Aufnahmestaat" bezeichnet den Mitgliedsstaat, in dem der Rechtsanwalt eine
grenzüberschreitende Tätigkeit verrichtet.
"Zuständige Stelle" bezeichnet die berufsspezifischen Organisationen oder Behörden
der Mitgliedsstaaten, die für die Erlassung von Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
zuständig sind.
2. Allgemeine Grundsätze
2.1. Unabhängigkeit
2.1.1. Die Vielfältigkeit der dem Rechtsanwalt obliegenden Pflichten setzt seine
Unabhängigkeit von sachfremden Einflüssen voraus; dies gilt insbesondere für die
eigenen Interessen des Rechtsanwaltes und die Einflussnahme Dritter. Diese
Unabhängigkeit ist für das Vertrauen in die Justiz ebenso wichtig wie die
Unparteilichkeit des Richters. Der Rechtsanwalt hat daher Beeinträchtigungen seiner
Unabhängigkeit zu vermeiden und darf nicht aus Gefälligkeit gegenüber seinem
Mandanten, dem Richter oder einem Dritten das Berufsrecht außer Acht lassen.
2.1.2. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist für die außergerichtliche Tätigkeit ebenso
wichtig wie für die Tätigkeit vor Gericht, denn der anwaltliche Rat verliert für den
Mandanten an Wert, wenn er aus Gefälligkeit, aus persönlichem Interesse oder unter
dem Druck dritter Personen erteilt wird.
2.2. Vertrauen und Würde
Das Vertrauensverhältnis setzt voraus, dass keine Zweifel über die Ehrenhaftigkeit, die
Unbescholtenheit und die Rechtschaffenheit des Rechtsanwaltes bestehen. Diese
traditionellen Werte des Anwaltsstandes sind für den Rechtsanwalt gleichzeitig
Berufspflichten.
2.3. Berufsgeheimnis
2.3.1. Es gehört zum Wesen der Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes, dass sein
Mandant ihm Geheimnisse anvertraut und er sonstige vertrauliche Mitteilungen erhält.
Ist die Vertraulichkeit nicht gewährleistet, kann kein Vertrauen entstehen. Aus diesem
Grund ist das Berufsgeheimnis gleichzeitig ein Grundrecht und eine Grundpflicht des
Rechtsanwaltes von besonderer Bedeutung.
Die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Wahrung des Berufsgeheimnisses dient dem
Interesse der Rechtspflege ebenso wie dem Interesse des Mandanten. Daher verdient
sie besonderen Schutz durch den Staat.
2.3.2. Der Rechtsanwalt hat die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die ihm
im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bekannt werden.
2.3.3. Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist zeitlich unbegrenzt.
2.3.4. Der Rechtsanwalt achtet auf die Wahrung der Vertraulichkeit durch seine
Mitarbeiter und alle Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken.
2.4. Achtung des Berufsrechtes anderer Anwaltschaften
Der Rechtsanwalt kann aufgrund des Rechtes der Europäischen Union und des
Rechtes des Europäischen Wirtschaftsraumes verpflichtet sein, das Berufsrecht eines
Aufnahmestaates zu beachten. Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, sich über die bei
Ausübung einer bestimmten Tätigkeit anwendbaren berufsrechtlichen Regeln zu
informieren.
Die Mitgliedsorganisationen des CCBE sind verpflichtet, ihre Berufsregeln im
Sekretariat des CCBE zu hinterlegen, sodass jeder Rechtsanwalt die Möglichkeit hat,
eine Kopie der geltenden Berufsregeln bei dem Sekretariat anzufordern.
2.5. Unvereinbare Tätigkeiten
2.5.1. Der Beruf des Rechtsanwaltes ist mit bestimmten Berufen und Tätigkeiten
unvereinbar, damit die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes und seine Pflicht zur
Mitwirkung bei der Rechtspflege nicht beeinträchtigt werden.
2.5.2. Bei der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten vor den Gerichten oder
Behörden eines Aufnahmestaates beachtet der Rechtsanwalt die für Rechtsanwälte
dieses Staates geltenden Regeln über die Unvereinbarkeit des Berufes des
Rechtsanwaltes mit anderen Berufen oder Tätigkeiten.
2.5.3. Beabsichtigt der in einem Aufnahmestaat niedergelassene Rechtsanwalt, dort
unmittelbar eine kaufmännische oder sonstige vom Beruf des Rechtsanwaltes
verschiedene Tätigkeit auszuüben, so ist er dabei auch verpflichtet, die für die
Rechtsanwälte dieses Staates geltenden Regeln über die Unvereinbarkeit des Berufes
des Rechtsanwalts mit anderen Berufen oder Tätigkeiten zu beachten.
2.6. Persönliche Werbung
2.6.1. Der Rechtsanwalt darf nicht persönlich werben oder für sich werben lassen, wo
dies unzulässig ist. In anderen Fällen darf der Rechtsanwalt nur insoweit persönlich
werben oder für sich werben lassen, wie dies durch die Regeln der Berufsorganisation,
der er angehört, gestattet ist.
2.6.2. Persönliche Werbung, insbesondere Werbung in den Medien, gilt als an einem
Ort vorgenommen, wo sie zulässig ist, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass sie mit
dem Ziel erfolgte, Mandanten oder potenzielle Mandanten an diesem Ort zu erreichen
und die Kenntnisnahme an einem anderen Ort unbeabsichtigt erfolgt.
2.7. Interesse der Mandanten
Vorbehaltlich der gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften ist der Rechtsanwalt
verpflichtet, seinen Mandanten in solcher Weise zu vertreten und/oder zu verteidigen,
dass das Mandanteninteresse dem Interesse des Rechtsanwaltes, eines Kollegen oder
der Kollegenschaft insgesamt vorgeht.
2.8. Begrenzung der Haftung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten
In dem von dem Recht des Herkunftsstaates und des Aufnahmestaates zulässigen
Umfang und in Übereinstimmung mit den berufsrechtlichen Bestimmungen, denen er
unterliegt, kann der Rechtsanwalt seine Haftung gegenüber seinem Mandanten
begrenzen.
3. Das Verhalten gegenüber den Mandanten
3.1. Beginn und Ende des Mandats
3.1.1. Der Rechtsanwalt darf nur im Auftrag seines Mandanten tätig werden, es sei
denn, er wird von einem anderen den Mandanten vertretenden Rechtsanwalt beauftragt
oder der Fall wird ihm durch eine sachlich zuständige Stelle übertragen.
Der Rechtsanwalt sollte sich bemühen, die Identität, Zuständigkeit und Befugnis der ihn
beauftragenden Person oder Stelle festzustellen, wenn die spezifischen Umstände
zeigen, dass Identität, Zuständigkeit und Befugnis unklar sind.
3.1.2. Der Rechtsanwalt berät und vertritt seinen Mandanten unverzüglich,
gewissenhaft und sorgfältig. Er ist für die Ausführung des ihm erteilten Mandats
persönlich verantwortlich. Er unterrichtet seinen Mandanten vom Fortgang der ihm
übertragenen Angelegenheit.
3.1.3. Der Rechtsanwalt hat ein Mandat abzulehnen, wenn er weiß oder wissen muss,
dass es ihm an den erforderlichen Kenntnissen fehlt, es sei denn, er arbeitet mit einem
Rechtsanwalt zusammen, der diese Kenntnisse besitzt.
Der Rechtsanwalt darf ein Mandat nur annehmen, wenn er die Sache im Hinblick auf
seine sonstigen Verpflichtungen unverzüglich bearbeiten kann.
3.1.4. Der Rechtsanwalt darf sein Recht zur Mandatsniederlegung nur derart ausüben,
dass der Mandant in der Lage ist, ohne Schaden den Beistand eines anderen
Kollegen in Anspruch zu nehmen.
3.2. Interessenkonflikt
3.2.1. Der Rechtsanwalt darf mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache nicht
beraten, vertreten oder verteidigen, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den
Mandanten oder die ernsthafte Gefahr eines solchen Konfliktes besteht.
3.2.2. Der Rechtsanwalt muss das Mandat gegenüber allen betroffenen Mandanten
niederlegen, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der
Verletzung der Berufsverschwiegenheit besteht oder die Unabhängigkeit des
Rechtsanwaltes beeinträchtigt zu werden droht.
3.2.3. Der Rechtsanwalt darf ein neues Mandat dann nicht übernehmen, wenn die
Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der von einem früheren
Mandanten anvertrauten Information besteht oder die Kenntnis der Angelegenheit eines
früheren Mandanten dem neuen Mandanten zu einem ungerechtfertigten Vorteil
gereichen würde.
3.2.4. Üben Rechtsanwälte ihren Beruf gemeinsam aus, so sind die Bestimmungen der
Artikel 3.2.1. bis 3.2.3. auf die Sozietät und alle ihre Mitglieder anzuwenden.
3.3. Quota-litis-Vereinbarung
3.3.1. Der Rechtsanwalt darf hinsichtlich seines Honorars keine quota-litis-
Vereinbarung abschließen.
3.3.2. Quota-litis-Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung ist ein vor Abschluss der
Rechtssache geschlossener Vertrag, der das an den Rechtsanwalt zu zahlende
Honorar ausschließlich von dem Ergebnis abhängig macht und in dem sich der
Mandant verpflichtet, dem Anwalt einen Teil des Ergebnisses zu zahlen.
3.3.3. Ein Vertrag sollte nicht als quota-litis-Vereinbarung betrachtet werden, wenn er
vor Abschluss der Rechtssache geschlossen wird und den Grundsatz über eine
zusätzliche Zahlung bei positivem Ergebnis enthält, und wenn die Höhe dieser
Sonderzahlung im Nachhinein im Rahmen offener Verhandlungen zwischen dem
Mandanten und dem Rechtsanwalt bestimmt werden soll.
3.3.4. Eine quota-litis-Vereinbarung liegt dann nicht vor, wenn die Vereinbarung die
Berechnung des Honorars aufgrund des Streitwertes vorsieht und einem amtlichen oder
von der für den Rechtsanwalt zuständigen Stelle genehmigten Tarif entspricht.
3.4. Honorarabrechnung
3.4.1. Der Rechtsanwalt hat seinem Mandanten die Grundlagen seiner gesamten
Honorarforderungen offen zu legen; der Betrag des Honorars muss angemessen sein.
3.4.2. Vorbehaltlich einer abweichenden, gesetzlich zulässigen Vereinbarung des
Rechtsanwaltes mit seinem Mandanten ist das Honorar entsprechend den Regeln der
Berufsorganisation zu berechnen, der der Rechtsanwalt angehört. Gehört der
Rechtsanwalt mehreren Berufsorganisationen an, so sind die Regeln der
Berufsorganisation maßgebend, mit der das Mandatsverhältnis die engste Verbindung hat.
3.5. Vorschuss auf Honorar und Kosten
Verlangt der Rechtsanwalt einen Vorschuss auf seine Kosten und/oder sein Honorar,
darf dieser nicht über einen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Höhe des
Honorars und der Kosten angemessenen Betrag hinausgehen. Wird der Vorschuss
nicht gezahlt, kann der Rechtsanwalt das Mandat niederlegen oder ablehnen,
unbeschadet der Vorschrift des Artikels 3.1.4.
3.6. Honorarteilung mit anderen Personen als Anwälten
3.6.1. Vorbehaltlich der nachstehenden Regel ist es dem Rechtsanwalt verboten, sein
Honorar mit einer Person zu teilen, die nicht selbst Rechtsanwalt ist, es sei denn, die
gemeinschaftliche Berufsausübung ist vom Gesetz des Mitgliedsstaates, dem der
Rechtsanwalt angehört, gestattet.
3.6.2. Artikel 3.6.1. gilt nicht für Zahlungen oder Leistungen eines Anwaltes an die
Erben eines verstorbenen Kollegen oder an einen früheren Rechtsanwalt als Vergütung
für die Übernahme einer Praxis.
3.7. Kosteneffektive Lösung von Streitfällen und Prozess- und Beratungskostenhilfe
3.7.1. Der Rechtsanwalt sollte immer danach trachten, den Streitfall des Mandanten so
kostengünstig wie möglich zu lösen und sollte den Mandanten zum geeigneten
Zeitpunkt dahingehend beraten, ob es wünschenswert ist, eine Streitbeilegung zu
versuchen oder auf ein alternatives Streitbeilegungsverfahren zu verweisen.
3.7.2. Hat der Mandant Anspruch auf Prozess- oder Beratungskostenhilfe, so hat der
Rechtsanwalt ihn darauf hinzuweisen.
3.8. Mandantengelder
3.8.1. Werden dem Rechtsanwalt zu irgendeinem Zeitpunkt Gelder anvertraut, die für
seine Mandanten oder Dritte bestimmt sind (nachstehend "Mandantengelder"), so hat er
folgende Vorschriften zu beachten:
3.8.1.1. Mandantengelder sollen immer auf ein Konto bei einem Kreditinstitut, das
öffentlicher Aufsicht unterliegt, eingezahlt werden. Alle von einem Rechtsanwalt
empfangenen Mandantengelder sind auf ein solches Konto einzuzahlen, es sei denn,
der Mandant hat ausdrücklich oder stillschweigend eine andere Verwendung
genehmigt.
3.8.1.2. Für jedes auf den Namen des Rechtsanwaltes lautende Konto, auf das
Mandantengelder eingezahlt wurden, ist durch Kontobezeichnung ersichtlich zu
machen, dass es sich bei den eingezahlten Beträgen um Mandantengelder handelt.
3.8.1.3. Die Konten des Rechtsanwaltes, auf die Mandantengelder eingezahlt
wurden, müssen immer ein Guthaben ausweisen, das mindestens der Summe der dem
Rechtsanwalt anvertrauten Mandantengelder entspricht.
3.8.1.4. Mandantengelder sind an den Mandanten umgehend oder gemäß den
Bedingungen auszuzahlen, die mit dem Mandanten vereinbart wurden.
3.8.1.5. Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften oder
gerichtlicher Anordnung und vorbehaltlich der ausdrücklichen oder stillschweigenden
Einwilligung des Mandanten, für den die Zahlung vorgenommen wird, ist die
Auszahlung von Mandantengeldern an eine dritte Person unzulässig; dies gilt auch für:
a) Zahlungen an einen Mandanten oder für einen Mandanten mit Geldern eines anderen Mandanten;
b) den Ausgleich der Honorarforderungen des Rechtsanwaltes.
3.8.1.6. Der Rechtsanwalt hat über alle die Mandantengelder betreffenden
Vorgänge vollständig und genau Buch zu führen, wobei Mandantengelder von
sonstigen Guthaben zu trennen sind; der Rechtsanwalt übergibt dem Mandanten auf
Ersuchen die Kontoauszüge.
3.8.1.7. Die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten sind berechtigt, die auf
Mandantengelder bezüglichen Unterlagen unter Wahrung der Berufsverschwiegenheit
einzusehen und zu überprüfen, um die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Regeln
zu überwachen und Verstöße zu ahnden.
3.8.2. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmung und des Artikels 3.8.1. hat der
Rechtsanwalt, dem Mandantengelder im Rahmen einer Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedsstaat anvertraut werden, die auf Mandantengelder anwendbaren Regeln der
Berufsorganisation zu beachten, der er angehört.
3.8.3. Übt der Rechtsanwalt seine Tätigkeit in einem Aufnahmestaat aus, so kann er
mit Genehmigung der zuständigen Stellen des Herkunfts- und des Aufnahmestaates
ausschließlich die Regeln des Aufnahmestaates beachten, ohne an die Einhaltung der
Regeln des Herkunftsstaates gebunden zu sein. In diesem Fall hat er das Erforderliche
zu veranlassen, um seine Mandanten davon zu informieren, dass auf ihn die Regeln
des Aufnahmestaates Anwendung finden.
3.9. Berufshaftpflichtversicherung
3.9.1. Der Rechtsanwalt muss gegen Berufshaftpflicht ständig in einer Weise versichert
sein, die nach Art und Umfang den durch rechtsanwaltliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist.
3.9.2. Übt der Rechtsanwalt seine Tätigkeit in einem Aufnahmestaat aus, gilt folgende Regelung:
3.9.2.1. Der Rechtsanwalt hat die Vorschriften zu befolgen, die bezüglich der
Versicherungspflicht für Rechtsanwälte in seinem Herkunftsstaat gelten.
3.9.2.2. Ist der Rechtsanwalt in seinem Herkunftsstaat verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und übt er eine Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedsstaat aus, so hat er sich um die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf
seine Tätigkeit im Aufnahmestaat auf der Basis des Versicherungsschutzes in seinem Herkunftsstaat zu bemühen.
3.9.2.3. Ist der Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Herkunftsstaates nicht
zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet oder ist die in Artikel
3.9.2.2. vorgesehene Ausdehnung des Versicherungsschutzes unmöglich, so ist der
Rechtsanwalt dennoch verpflichtet, sich für die in einem Aufnahmestaat zugunsten von
Mandanten des Aufnahmestaates erbrachte Tätigkeit zumindest im gleichen Umfang
wie die Rechtsanwälte des Aufnahmestaates zu versichern, es sei denn, die Erlangung
eines solchen Versicherungsschutzes erweist sich als unmöglich.
3.9.2.4. Ist es dem Rechtsanwalt nicht möglich, einen den vorstehenden
Bestimmungen entsprechenden Versicherungsschutz zu erhalten, hat er die Mandanten
zu unterrichten, die wegen des fehlenden Versicherungsschutzes Schaden erleiden könnten.
3.9.2.5. Übt der Rechtsanwalt seine Tätigkeit in einem Aufnahmestaat aus, so
kann er mit Genehmigung der zuständigen Stellen des Herkunfts- und des
Aufnahmestaates ausschließlich die für die Berufshaftpflichtversicherung in dem
Aufnahmestaat geltenden Vorschriften beachten. In diesem Fall hat der Rechtsanwalt
alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seine Mandanten davon zu informieren,
dass sein Versicherungsschutz den in dem Aufnahmestaat geltenden Regeln entspricht.
4. Das Verhalten gegenüber den Gerichten
4.1. Auf die Prozesstätigkeit anwendbares Berufsrecht
Der vor einem Gericht eines Mitgliedsstaates auftretende oder an einem vor einem
solchen Gericht anhängigen Verfahren beteiligte Rechtsanwalt hat die vor diesem
Gericht geltenden Berufsregeln zu beachten.
4.2. Wahrung der Chancengleichheit im Prozess
Der Rechtsanwalt hat jederzeit auf eine faire Verfahrensführung zu achten. Er darf unter
anderem mit einem Richter in einer Rechtssache keine Verbindung aufnehmen, außer
er informiert zuvor den Gegenanwalt, und er darf einem Richter keine Unterlagen,
Notizen oder andere Schriftstücke übergeben, außer diese würden rechtzeitig dem
Gegenanwalt übermittelt, es sei denn, das Verfahrensrecht gestattet dies. Soweit es
gesetzlich nicht verboten ist, darf der Rechtsanwalt ohne ausdrückliche Zustimmung
des Rechtsanwalts der anderen Partei Vorschläge der anderen Partei oder ihres
Rechtsanwalts zur Beilegung der Rechtssache nicht an das Gericht weitergeben oder übergeben.
4.3. Achtung des Gerichtes
Im Rahmen der dem Richteramt gebührenden Achtung und Höflichkeit hat der
Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten gewissenhaft und furchtlos, ungeachtet
eigener Interessen und/oder ihm oder anderen Personen entstehenden Folgen zu vertreten.
4.4. Mitteilung falscher oder irreführender Tatsachen
Der Rechtsanwalt darf dem Gericht niemals vorsätzlich unwahre oder irreführende Angaben machen.
4.5. Anwendung auf Schiedsrichter und Personen mit ähnlichen Aufgaben
Die Vorschriften über das Verhältnis des Rechtsanwaltes zum Richter gelten auch für
sein Verhältnis zu Schiedsrichtern oder sonstigen Personen, die dauernd oder
gelegentlich richterliche oder quasi- richterliche Funktionen ausüben.
5. Das Verhalten gegenüber den Kollegen
5.1. Kollegialität
5.1.1. Im Interesse des Mandanten und zur Vermeidung unnötiger Streitigkeiten und
anderen Verhaltens, das das Ansehen des Berufsstandes schädigen könnte, setzt
Kollegialität ein Vertrauensverhältnis und Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen
Rechtsanwälten voraus. Kollegialität darf jedoch unter keinen Umständen dazu führen,
die Interessen der Anwälte denen des Mandanten entgegenzustellen.
5.1.2. Jeder Rechtsanwalt hat Rechtsanwälte eines anderen Mitgliedsstaates als
Kollegen anzuerkennen und ihnen gegenüber fair und höflich aufzutreten.
5.2. Zusammenarbeit von Anwälten aus verschiedenen Mitgliedsstaaten
5.2.1. Der Rechtsanwalt, an den sich ein Kollege aus einem anderen Mitgliedsstaat
wendet, ist verpflichtet, in einer Sache nicht tätig zu werden, wenn er nicht hinreichend
qualifiziert ist; er hat in diesem Fall seinem Kollegen dabei behilflich zu sein, einen
Rechtsanwalt zu finden, der in der Lage ist, die erwartete Leistung zu erbringen.
5.2.2. Arbeiten Rechtsanwälte aus verschiedenen Mitgliedsstaaten zusammen, haben
beide die sich möglicherweise aus den verschiedenen Rechtssystemen,
Berufsorganisationen, Zuständigkeiten und Berufspflichten ergebenden Unterschiede zu berücksichtigen.
5.3. Korrespondenz unter Rechtsanwälten
5.3.1. Der Rechtsanwalt, der an einen Kollegen aus einem anderen Mitgliedsstaat eine
Mitteilung sendet, die vertraulich oder "ohne Präjudiz" sein soll, muss diesen seinen
Willen bei Absendung der Mitteilung klar zum Ausdruck bringen.
5.3.2. Ist der Empfänger der Mitteilung nicht in der Lage, diese als vertraulich oder
"ohne Präjudiz" im vorstehenden Sinne zu behandeln, so hat er diese an den Absender
zurückzusenden, ohne ihren Inhalt bekanntzumachen.
5.4. Vermittlungshonorar
5.4.1. Es ist dem Rechtsanwalt untersagt, von einem anderen Rechtsanwalt oder
einem sonstigen Dritten für die Namhaftmachung oder Empfehlung des Rechtsanwaltes
an einen Mandanten ein Honorar, eine Provision oder jede andere Gegenleistung zu
verlangen oder anzunehmen.
5.4.2. Der Rechtsanwalt darf niemand für die Vermittlung eines Mandanten ein
Honorar, eine Provision oder eine sonstige Gegenleistung gewähren.
5.5. Umgehung des Gegenanwaltes
Es ist dem Rechtsanwalt untersagt, sich bezüglich einer bestimmten Sache mit einer
Person in Verbindung zu setzen, von der er weiß, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer
Vertretung beauftragt oder seinen Beistand in Anspruch genommen hat, es sei denn,
dieser Rechtsanwalt hat zugestimmt und er hält ihn unterrichtet.
5.6. Anwaltswechsel
5.6.1. Ein Rechtsanwalt darf die Nachfolge eines Kollegen in der Vertretung der
Interessen eines Mandanten in einer bestimmten Angelegenheit nur antreten, wenn er
den Kollegen davon unterrichtet und sich vergewissert hat, dass die Vertretung durch
den anderen Rechtsanwalt beendet wurde oder unverzüglich beendet wird, sofern sich
aus Artikel 5.6.2. nichts anderes ergibt.
5.6.2. Sind eilige Maßnahmen im Interesse des Mandanten zu treffen, bevor die in
Artikel 5.6.1. aufgestellten Bedingungen erfüllt werden können, so kann der
Rechtsanwalt diese Maßnahmen treffen, wenn er seinen Vorgänger davon sofort unterrichtet.
5.7. Haftung für Honorarforderungen unter Kollegen
Im beruflichen Verkehr zwischen Rechtsanwälten verschiedener Mitgliedsstaaten ist der
Rechtsanwalt, der sich nicht darauf beschränkt, seinem Mandanten einen
ausländischen Kollegen zu benennen oder das Mandat zu vermitteln, sondern eine
Angelegenheit einem ausländischen Kollegen überträgt oder diesen um Rat bittet,
persönlich dann zur Zahlung des Honorars, der Kosten und der Auslagen des
ausländischen Kollegen verpflichtet, wenn Zahlung von dem Mandanten nicht erlangt
werden kann. Die betreffenden Rechtsanwälte können jedoch zu Beginn ihrer
Zusammenarbeit anderweitige Vereinbarungen treffen. Der beauftragende
Rechtsanwalt kann ferner zu jeder Zeit seine persönliche Verpflichtung auf das Honorar
und die Kosten und Auslagen beschränken, die bis zu dem Zeitpunkt angefallen sind, in
welchem er seinem ausländischen Kollegen mitteilt, dass er nicht mehr haften werde.
5.8. Ausbildung junger Anwälte
Im wohlverstandenen Interesse der Mandanten sowie zur Verstärkung des Vertrauens
und der Zusammenarbeit zwischen den Rechtsanwälten der Mitgliedsstaaten ist es
erforderlich, eine bessere Kenntnis der materiellen Gesetze und der Verfahrensgesetze
der einzelnen Mitgliedsstaaten zu fördern. Zu diesem Zweck soll der Rechtsanwalt -
eingedenk des beruflichen Bedürfnisses zur guten Ausbildung des Nachwuchses - die
Notwendigkeit der Ausbildung junger Kollegen aus anderen Mitgliedsstaaten gebührend berücksichtigen.
5.9. Streitschlichtung zwischen Kollegen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten
5.9.1. Ist ein Rechtsanwalt der Auffassung, dass ein Kollege aus einem anderen
Mitgliedsstaat gegen das Berufsrecht verstoßen hat, hat er diesen darauf hinzuweisen.
5.9.2. Kommt es zwischen Rechtsanwälten aus verschiedenen Mitgliedsstaaten zum
Streit in Fragen der Berufsausübung, haben sie sich zunächst um eine gütlicheRegelung zu bemühen.
5.9.3. Der Rechtsanwalt, der beabsichtigt, gegen einen Kollegen aus einem anderen
Mitgliedsstaat wegen Angelegenheiten, auf die Artikel 5.9.1. oder 5.9.2. Bezug nehmen,
ein Verfahren einzuleiten, hat davon zuvor seine und seines Kollegen
Berufsorganisationen zu benachrichtigen, damit diese sich um eine gütliche Regelung bemühen können.

